Seit dem 16. Februar 2021 können Soloselbstständige die Neustarthilfe beantragen und einmalig einen Zuschuss von bis zu 7.500 Euro erhalten. Unterstützt werden Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch stark von der Corona Krise betroffen sind.

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 coronabedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Alternativ zur Überbrückungshilfe III können Sie einmalig die Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro beantragen. Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird. Haben die Soloselbständigen im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen, dürfen sie die Neustarthilfe in voller Höhe behalten. Andernfalls ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen.

Eine gleichzeitige Antragstellung für eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III ist nicht möglich. Der Antrag kann direkt gestellt werden. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Weitere Informationen gibt es hier: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.